Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. August 1996
§ 172b

§ 172b – Verwaltungsvermögen

Mittel für den Erwerb, die Errichtung, die Erweiterung und den Umbau von Immobilien der Eigenbetriebe sowie der durch Beteiligungen oder Darlehen geförderten Einrichtungen der Unfallversicherungsträger oder anderer Träger dürfen über die in § 82a des Vierten Buches geregelten Voraussetzungen hinaus nur aufgewendet werden, wenn diese Vorhaben auch unter Berücksichtigung des Gesamtbedarfs aller Unfallversicherungsträger erforderlich sind.

Kurz erklärt

  • Mittel für Immobilienprojekte der Eigenbetriebe und geförderten Einrichtungen dürfen nur unter bestimmten Voraussetzungen verwendet werden.
  • Diese Voraussetzungen sind in § 82a des Vierten Buches festgelegt.
  • Die Vorhaben müssen notwendig sein, um den Gesamtbedarf aller Unfallversicherungsträger zu berücksichtigen.
  • Es geht um den Erwerb, die Errichtung, die Erweiterung und den Umbau von Immobilien.
  • Die Verwendung der Mittel ist an die Erforderlichkeit der Projekte gebunden.